Versicherungsmakler

Rund um den Versicherungsmakler

Die Aufgabe von einem Versicherungsmakler ist es, zwischen zwei Parteien (in der Regel zwischen den Versicherungsnehmern sowie den Versicherungsgesellschaften) Versicherungsverträge zu vermitteln. Bei einem Versicherungsmakler handelt es sich um einen Kaufmann nach dem Handelsrecht (gesetzliche Grundlage § 7, Abs. 2 Ziff.7 HGB und nach § 93 HGB). Dabei sind solche Makler vertraglich nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden. Sie treten hier „treuhänderisch“ für die Interessen der Versicherungsnehmer ein und stehen auf deren Seite.

Dabei werden solche Makler in einer zentralen und auch öffentlich zugänglichen Datenbank registriert. Hierbei handelt es sich um das Versicherungsvermittlerregister, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt wird.

Die Rechte und Pflichten von einem Versicherungsmakler

Die Pflichten und Rechte sind vom jeweiligen Maklervertrag abhängig. Dabei sind dann zusätzliche Pflichten und Rechte im Gesetz über den Versicherungsvertrag festgehalten und definiert.

Die Pflichten umfassen hier die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und dann das Angebot dafür für den Versicherungsnehmer in Form von guten und günstigen Verträgen. Des Weiteren muss er auch die Betreuung, die Verwaltung sowie die Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse des Versicherungsnehmers durchführen. Das beinhaltet auch zum Beispiel die Weitervermittlung einer beim Versicherungsnehmer vorhanden Versicherungspolice (zum Beispiel Kapitalpolice) an Dritte, weil hier dann für den Versicherungskunden in der Regel ein wesentlich verbessertes wirtschaftliche Ergebnis erreicht werden kann, als wenn dieser den Vertrag kündigt (gesetzliche Grundlage hier § 93 HGB und § 59 Abs. 3 VVG).

Wenn der Makler seine Pflichten nachweislich schuldhaft verletzt, haftet er gegenüber seinem Kunden, dem Versicherungsnehmer. Dabei ist es für ihn erforderlich, um diese Risiko für ihn zu begrenzen, eine Berufshaftpflichtversicherung als Vermögenshaftpflichtversicherung ab abzuschließen. Hier muss dann der Abschluss eine dafür ausreichende Deckungssumme beinhalten. Die Haftung für ihn gilt dann auch, wenn das schuldhafte Verschulden oder ein Fahler seinen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zuzurechnen ist (gesetzliche Grundlage § 278 BGB).

Die Versicherungsgesellschaften bringen aber auch immer wieder neue Versicherungsprodukte auf den Markt. Dadurch versuchen sie, auf die auf dem Markt entstehenden veränderten Anforderungen zu reagieren. Dazu gehört zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung für E-Scooter oder auch für Drohnen. Sollten dann die Kunden und Versicherungsnehmer des Makler solche Produkte in Benutzung haben, versucht natürlich ein solcher Makler auch , seiner Kundschaft solche Policen zu empfehlen.

Die Factoringmakler sowie die Kreditversicherungsmakler gehören auch zum Bereich der Versicherungsmakler

Ein guter Makler in diesem Bereich spart seinen Kunden, als den Versicherungsnehmern, Geld, weil dieser unabhängig von einzelnen Versicherungsgesellschaften arbeitet und die Interessen seiner Kunden vertritt. Dabei wird der Aufwand, den er hat, durch das von ihm berechnete Honorar beglichen.

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